Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Förderverein Norddeutsche Landschaftspflegeschule Geestenseth. Der Vereinssitz ist 27619 Schiffdorf-Geestenseth. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist: Der Erhalt der Artenvielfalt und die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzest.
An fast allen Natur- und Kulturlandschaftsbiotopen besteht ein akuter landschafts-pflegerischer Handlungsnotstand. Mitursächlich hierfür ist unter anderem eine verbesserungswürdige Qualifikation der jeweils Handelnden. Der Verein dient der Förderung der Errichtung und dem späteren Betrieb der Landschaftspflegeschule und des Informationszentrums für Natur- und Kulturlandschaftsbiotope in Geestenseth. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation eine Schulungsbetriebes, der es erlaubt, beruflich oder in der Freizeit in der Landschaftspflege Tätige praktisch und fachlich fortzubilden. Der Verein soll Kontakt zu geeigneten Referenten suchen, um durch die gezielte Weitergabe von Wissen an potentielle Akteure in der Landschaftspflege die Artenvielfalt und die Biotopwelten unserer heimischen Kulturlandschaft (Biodiversität) zu fördern. Außerdem aquiriert der Verein Spenden und Fördergelder für die Landschaftspflegeschule, der Außenanlagen der Schule und Flächen des Informationszentrums.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Erstattungen von für den Verein erbrachte und belegte Auslagen sind jedoch möglich.
 

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Vereinsziele ideell und materiell zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über diesen entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Antrag ohne Begründung ablehnen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung übertragen.
 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen Vereinsinteressen verstoßen hat oder bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet die Mehrheit des Vorstandes. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, deren Mehrheit endgültig entscheidet. Eine Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen oder Spenden an ausgeschiedene Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Förderbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

§ 7 Organe der Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung, die jedes Jahr einmal stattfindet, ist jedes Mitglied mit einer Stimme vertreten. Zur Versammlung wird spätestens 14 Tage vorher schriftlich vom Vorstand mit Versand der Tagesordnung eingeladen. Die Versammlungsleitung hat ein Vorstandsmitglied. 
Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn dies schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angaben von Gründen gefordert wird oder wenn der Vorstand beschließt, dass das Vereininteresse diese erfordert. Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl er erschienenen Teilnehmer.
Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen, der über die Beschlüsse ein Protokoll anfertigt, welches danach von Ihm selbst und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich.

Abstimmungen bei Sachthemen sind offen durch Handzeichen abzuhalten. Bei Personenwahlen nur, wenn dies einstimmig erwünscht ist. Bei mindestens einer Stimme gegen offene Wahl wird eine geheime Wahl abgehalten. Beschlüsse gelten bei einfacher Mehrheit als gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als angelehnt.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Bei dieser Wahl bestimmt die Versammlung zunächst einen Versammlungsleiter.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Abstimmungen über Änderungen an der Satzung müssen aus der versandten Tagesordnung hervorgehen.
Ebenfalls wählt die Versammlung zwei Kassenprüfer, welche nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Diese Prüfer werden für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt, wobei der erstmaligen Wahl einer der Prüfer nur für 1 Jahr gewählt wird, um zu erreichen, dass jedes Jahr ein Prüfer neu gewählt werden muss.
 

§ 9 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 Vorstandsmitgliedern. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der sich u den Vertretern der verschiedenen Nutzergruppen zusammensetzt. Der aus 3 Personen bestehende Beirat ist stimmberechtigt im erweiterten Vorstand. Der erweiterte Vorstand besteht somit aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern.
Der Verein wird im Außenverhältnis durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt diese Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann zur Errichtung und für den Betrieb der Landschaftspflegeschule eine Geschäftsführung bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen. Um die Kontrollfunktion des Vorstandes über die Geschäftsführung zu gewährleisten, können Vorstandsmitglieder nicht gleichzeitig Geschäftsführer sein.
Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zur Sitzung zusammen. Hierzu wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter in geeigneter Form 7 Tage vorher geladen. Zur Beschlussfassung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Über die Ergebnisse der Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
 

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß einer außerdordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schiffdorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (Naturschutz und Landschaftspflege) zu verwenden hat. Eine Rückführung von Vermögen an Mitglieder ist ausgeschlossen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der  Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

Schiffdorf-Geestenseth, den 05. Oktober 2021

Der Verein wurde gegründet in 27619 Schiffdorf-Wehdel am 18. März 2009
Die Satzung vom 18.03.2009 ist in das Vereinsregister VR 200356 eingetragen am 22.04.2009
21255 Tostedt, den 23.04.2009

Norddeutsche Landschaftspflegeschule Geestenseth e.V.
Kulturlandschaftsgarten: Holtackerweg 15, 27619 Schiffdorf - Geestenseth
Postanschrift: Wollingster Str. 8a, 27619 Schiffdorf-Geestenseth
Tel. 04749-103303
kontakt[a]kulturlandschaftsgarten.de